Satzung

Satzung der Narrenzunft Hirschau (NZH)
Zunft zur Erhaltung und Pflege alten Brauchtums e.V.

(Gegründet 1966)

gültig ab 1995

Arbeitskreis: Reinhold Hartmann, Martin Wekenmann, Jürgen Faiß

4. neu überarbeitete Satzung, beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 28.04.1995
ergänzt am 15.07.1998 und genehmigt von der außerordentliche Hauptversammlung am 12.12.2001.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Narrenzunft Hirschau, Zunft zur Erhaltung und Pflege alten Brauchtums e.V." und hat seinen Sitz in Tübingen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist unter der Nummer "VR 292" in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung alter Volkskunst, Kultur und alten Brauchtums in Form von Veranstaltungen, Ausstellungen und Sammlungen usw.
Der Schwerpunkt liegt im Erhalt und Ausbau der heimischen Fasnet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Entlohnung

Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Zunftorgane

Zunftorgane sind:

  1. Vorstandschaft
  2. Vorstand
  3. Narrenrat
  4. Zunftrat (Vorstandschaft und Narrenrat)
  5. Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus einem Zunftmeister, seinem Stellvertreter, dem Ratsaktuar und dem Säckelmeister. Diese sind aus der Mitte der Mitgliederhauptversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für 4 Kalenderjahre zu wählen.

Besitzt die Vorstandschaft nicht mehr das Vertrauen der Mitglieder, so kann sie auch außerhalb der Wahlperiode von den anwesenden Mitgliedern mit absoluter Stimmenmehrheit ihres Amtes enthoben werden.

§ 7 Vorstand

Vorstand im Sinne 3 26 BGB ist der Zunftmeister und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand vertritt den Verein, leitet die Hauptversammlung und Zunftratssitzungen. Letztere werden von ihm nach Bedarf einberufen. Der Stellvertretende Zunftmeister ist nur im Falle der Verhinderung des Zunftmeisters geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.

§ 8 Narrenrat

Der Narrenrat wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt und besteht aus 16 Personen. Im Bedarfsfall hat der Zunftrat das Recht, auch während der Wahlperiode Ergänzungswahlen durchzuführen, die nachträglich von der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden müssen. Während der Amtsperiode kann kein Narrenratsmitglied von seinem Amt zurücktreten. Ausnahmen kann der Zunftrat mit absoluter Stimmenmehrheit genehmigen bzw. beschließen.

Die Teilnahme an den festgelegten Sitzungen ist für jeden Narrenrat Pflicht. Kann ein Narrenrat aus wichtigen persönlichen Gründen nicht anwesend sein, so hat er sich beim Zunftmeister bzw. seinem Stellvertreter rechtzeitig zu entschuldigen.

§ 9 Aufgaben des Zunftrates

  1. Beratung aller Zunftangelegenheiten, Beschlußfassung über etwaige Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern der Zunft.
    Erledigung der laufenden Geschäfte und Zuteilung der Ämter im Narrenrat.
  2. Erfassen und festlegen der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Narrenräte.
  3. Entscheidung über Beschwerden und Streitigkeiten aller Art innerhalb der Zunft.
  4. Vorbereitung der Zunftveranstaltungen, wozu weitere Mitglieder der Zunft, sowie außenstehende Personen als Mitarbeiter und Berater herangezogen werden können.
  5. Festlegen der Veranstaltungs- und Umzugsprogramme.
  6. Leitung und Betreuung von innerhalb der Zunft bestehenden Gruppen und Einzelfiguren (siehe § 16 und 16a).
  7. Aufstellung und Festlegung einer Geschäftsordnung.

Der Zunftrat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Zunftmeisters oder dessen Stellvertreter mindestens die Hälfte der Zunfträte anwesend sind. Der Zunftrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Zunftmeister stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

§ 10 Mitglieder

Mitglied der politisch und religiös neutralen Zunft kann jede unbescholtene Person über 18 Jahre, ohne Rücksicht auf Geschlecht und Nationalität werden. Die Anmeldung erfolgt bei einem Mitglied des Zunftrates in der dafür vorgesehenen Form. Über die Aufnahme entscheidet der Zunftrat mit einfacher Stimmenmehrheit.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der vom Zunftrat festgesetzten Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeiträge verpflichtet. Es hat jederzeit die Interessen der Zunft zu wahren. Bei Schädigung der Zunftinteressen und des Zunftansehens kann nach vorhergehender Verwarnung durch den Zunftrat ein fristloser Ausschluß aus der Zunft erfolgen. Werden von einem Mitglied innerhalb von 3 Jahren in Folge keine Jahresbeiträge entrichtet, erlischt dessen Mitgliedschaft nach Ablauf des 3. Jahres.

Der selbständige Austritt eines Mitgliedes muß schriftlich erfolgen und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, indem der Austritt erfolgt. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Zunftvermögen. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind diese und andere im Eigentum der Zunft befindliche Gegenstände oder Kleidungsstücke in ordentlichem Zustand zurückzugeben.

Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglieder der Jugendgruppen werden. Die Zustimmung des Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Sie gelten nicht als Vollmitglieder und sind deshalb nicht stimmberechtigt. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Die Kleidung entspricht den Vorschriften der aktiven Hästräger.

§ 11 Mitglieder-Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird von sämtlichen stimmberechtigten Zunftmitgliedern gebildet. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Den Termin bestimmt der Zunftrat. Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens 8 Tage vor Abhaltung der selben schriftlich beim Zunftmeister einzureichen.

Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:

  1. Wahl der Vorstandschaft (alle 4 Jahre)
  2. Wahl des Narrenrates (alle 4 Jahre 16 Narrenräte)
  3. Festlegung des Jahresbeitrages
  4. Beschlußfassung über Anträge, die an der Hauptversammlung gestellt werden.
  5. Beratung und Beschluß einer etwaigen Auflösung der Zunft.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Zunftrat bei Mehrheit sämtlicher Zunfträte einberufen werden

Sie muß einberufen werden, wenn dies 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 13 Einberufung der Hauptversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung hat mindestens 14 Tage vorher durch eine Anzeige im Amtsblatt für den Stadtteil Hirschau oder im Schwäbischen Tagblatt zu erfolgen.

Auswärtige Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt.

§ 14 Beschlüsse der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Zunftmeister stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Über die Beschlüsse ist vom Ratsaktuar ein Protokoll zu führen. Dieses ist von ihm und dem Zunftmeister oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 15 Orden bzw. Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder der Zunft, oder andere Personen, welche sich für die Fasnet in Hirschau im allgemeinen oder für die Zunft insbesondere verdient gemacht haben, können vom Zunftrat mit einem Orden bzw. Ehrung oder Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden.

Die Kriterien legt der Zunftrat fest.

§ 16 Gruppen innerhalb der Narrenzunft

Der Zunft gehören folgende Gruppen an:

  1. Äschadreppler und Strohbären
  2. Rotmäntele
  3. Hirschemer Hexen
  4. Feurige Hunde
  5. Bürgerwehr (Narrenbolizei)
  6. Narren- bzw. Lumpenkapelle
  7. Wagenbau
  8. Jugendgruppen
  9. sonstige Laufnarren

Sämtlich Gruppen unterstehen der Oberleitung des Zunftrates.

§ 16a Einzelfiguren der Narrenzunft

  1. Büttel (Bolizei)
  2. Bärentreiber
  3. Nachtwächter
  4. Teufel
  5. Zeremonienmeister

Sämtlich Einzelfiguren unterstehen der Oberleitung des Zunftrates.

§ 17 Verbindungsmann vom Narrenrat zu den Gruppen

Aus den Mitgliedern des Narrenrates ist jeder Gruppe ein Verbindungsmann zugeteilt, der die Interessen der Gruppe gegenüber dem Zunftrat wahrnimmt und sie dort auch vertritt. Er hat das Recht, an allen Versammlungen der Gruppe teilzunehmen. Bei Beschlußfassung ist er in der Gruppe stimmberechtigt.

§ 18 Auftritte von Gruppen und Einzelfiguren der Narrenzunft

Jedes öffentliche Auftreten einer Gruppe bzw. einer Einzelfigur bedarf der Genehmigung des Zunftrates. Mitglieder der Gruppen, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, können auf Beschluß des Zunftrates aus der Zunft ausgeschlossen werden.

§ 19 Beschlüsse innerhalb der Gruppen

Beschlüsse, welche von den Gruppen für ihren Bedarf erstellt werden, bedürfen, um wirksam zu werden, der Genehmigung des Zunftrates.

§ 20 Häsordnung

1. Äschadreppler:

Mitglieder, die in der traditionellen Urform eines Äschadrepplers an Veranstaltungen und Umzügen teilnehmen, werden vom Bärenmeister eingeteilt und mit Erbsenstroh nach überlieferter Form eingebunden.

2. Rotmäntele:

Das Häs des Rotmäntele (Sagengestalt vom Spitzberg) setzt sich aus folgenden Kleidungsstücken zusammen:

  1. Original-Rotmäntelesmaske mit angenähter schwarzer Kopfbedeckung und roter Zipfelmütze. An der Kopfbedeckung sind ringsherum kleine Glöckchen angenäht (ca. 10-25 Stück).
  2. Roter halblanger Kittel mit einem schwarzen Schultereinsatz und auf der Brust den Hirsch aus dem Hirschauer Wappen.
  3. schwarze Kniebundhose
  4. weiße Kniestrümpfe
  5. schwarze Handschuhe
  6. schwarze derbe Halbschuhe
  7. Rätsche
  8. Beim Tragen des Rotmänteleshäs ohne Maske ist unter dem Rotmänteleskittel ein weißes Hemd oder ein weißer Pullover vorgeschrieben. Als Kopfbedeckung wird die Narrenkappe der Zunft getragen.

3. Hirschemer Hexen:

Das Häs der Hexen besteht aus folgenden Kleidungsstücken:

  1. Original Hirschemer Hexenmaske mit angenähtem Kopftuch
  2. Schultertuch
  3. Bluse
  4. Rock
  5. ¾ lange Spitzenunterhose
  6. Ringelsocken
  7. Strohschuhe
  8. Schürze
  9. Handschuhe
  10. Hexenbesen

Der verwendete Hässtoff sollte nicht einheitlich sein und im Muster und in der Farbe variieren.

4. Die Feurigen Hunde von Hirschau:

Das Häs der Feurigen Hunde besteht aus folgenden Kleidungsstücken:

  1. Original Holzmaske mit Naturfell
  2. Hose und Kittel (Weinrot gefärbt) benäht mit schwarz-grau-roten Zotteln.
  3. schwarze Lederstiefel
  4. schwarze Handschuhe
  5. Peitsche mit Schwanz und Saubloder oder eine Karpatsche

5. Büttel:

Der Büttel (Bolizei) trägt eine alte Uniform mit Schildmütze, Handschuhe einen Säbel und eine Schelle.

6. Bürgerwehr (Narrenbolizei):

Die Bürgerwehr trägt eine blaue Uniformjacke, weiße Hose, schwarze Stiefel, schwarze Handschuhe und eine Schildmütze. Sie führt bei ihren Einsätzen Böller und Konfettikanonen mit sich.

7. Bärentreiber:

Der Bärentreiber trägt zerschlissene, alte Kleidung, Handschuhe und einen Hut. Zum Treiben der Bären benutzt er eine Fuhrmannspeitsche.

8. Nachtwächter:

Der Nachtwächter trägt einen Dreispitz-Hut und einen schwarzen Umhang. In der Hand trägt er eine Laterne mit Kerze und eine Hellebarde.

9. Teufel:

Der Teufel trägt die Original Hirschauer Teufelsmaske und sein Teufelshäs.

10. Lumpenkapelle (Närrisches Kurorchester):

Die Lumpenkapelle besteht aus einer Vielzahl Holzblas- und Blechinstrumenten. Die Musikanten sind mit alten geflickten und zerschlissenen Hosen, Jacken oder Mäntel bekleidet. Dazu tragen sie derbe Schuhe und eine ebenso alte Kopfbedeckung.

§ 21 Zunfteigene Masken und Häs

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die im Eigentum der Zunft stehenden Hässtücke (Rotmänteleskittel, Teufelsmaske, Hundemaske, Hexenmaske einschl. Rock, Bluse und Schurz) ausschließlich in der von der Zunft festgelegten Form bei den vom Zunftrat beschlossenen Gelegenheiten zu tragen. Ausnahmen kann nur der Zunftrat genehmigen.

Das Mitglied ist verpflichtet, die Kleidungsstücke und Masken sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen. Reparaturen und Reinigung und desgleichen hat das Mitglied auf eigene Rechnung fachgerecht vorzunehmen.

Die Ausgabe der Rotmänteleskittel erfolgt nur gegen die Entrichtung einer Kaution. Den Betrag legt der Zunftrat fest. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

Die Kaution wird bei Rückgabe nur erstattet, wenn der Rotmänteleskittel schadenfrei weiter verwendet werden kann.

Sollte der Träger eines Hexenhäs während einer Saison an den Veranstaltungen der Zunft (Brauchtumsvorführungen, Umzüge) nicht teilnehmen können, so ist er verpflichtet, vor Beginn der Fasnetszeit, sein Häs nebst Maske (beides Eigentum der Zunft) an den Hexenmeister zurückzugeben.

Ebenso verhält es sich bei der Feurigen Hundemaske, die der Rudelführer ggf. entgegennimmt.
Ausnahmen kann der Zunftrat beschließen.

Die Rückgabe von zunfteigenem Häs und/oder Maske bzw. Musikinstrument ist in der Geschäftsordnung des Zunftrates festgelegt und erfolgt immer in ordnungsgemäßen und gereinigtem Zustand.

Jeder Maskenträger ist außerdem verpflichtet, die ihm von der Zunft zugeteilte Laufnummer an der vorgesehenen Stelle seines Häs sichtbar anzubringen.

§ 22 Mitglieder von Gruppen

Sämtliche Angehörige einer Gruppe der Narrenzunft müssen Mitglieder bzw. Jugendmitglieder innerhalb der Zunft sein.

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Zunftrates.

Die Mitgliederzahl der einzelnen Gruppen wird vom Zunftrat festgelegt.

§ 23 Auflösung der Narrenzunft (Beschluß)

Die Auflösung der Zunft kann in einer Hauptversammlung nur beraten werden. Der Beschluß der Auflösung kann erst in einer folgenden außerordentlichen Hauptversammlung gefaßt werden. Diese muß innerhalb von 6 Wochen durch den amtsführenden Zunftmeister oder dessen Stellvertreter einberufen werden.

Zu einem Beschluß der Auflösung ist die Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.

§ 25 Auflösung der Narrenzunft (Vermögensaufteilung)

Das gesamte Zunftvermögen muß bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes der Ortsverwaltung Hirschau für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren zu treuen Händen übergeben werden mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß dasselbe nur einer sich neu bildenden Zunft zur Verfügung gestellt wird, die die in § 2 festgelegten Ziele verfolgt.

Andernfalls ist bei einer anderen Verwendung des Vermögens (zu steuerbegünstigten Zwecken) die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.



Der Zunftmeister:   gez. Stefan Hartmann

Tübingen-Hirschau, den 12.12.2001


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